Unzulässigkeit von Beweismitteln, die über eine nicht bei der CNIL registrierte Kontrollsoftware erlangt wird

Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 hat die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichtshofs entschieden, dass die gegen einen Arbeitnehmer erlangten Beweise, auf die eine personenbedingte Kündigung gestützt wird, dann nicht herangezogen werden können, wenn diese mittels einer Software erlangt wurden, die erst im Anschluss an die Kündigung bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) registriert wurde.
Cass. Soc. 8. Oktober 2014, Nr. 13-14991

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